Rechtsprechung
SG Hildesheim, 03.05.2005 - S 20 KR 105/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
Krankenversicherung - Verordnung einer Sehhilfe durch Augenarzt vor und Ausgabe der Sehhilfe nach dem 1.1.2004 - Leistungsstörungen zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse - kein Grund für Leistungswegfall
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 33 Abs. 1 SGB V; § 36 SGB V
Anspruch auf Kostenübernahme der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) verordneten Sehhilfen
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Krankenversicherung - Verordnung einer Sehhilfe durch Augenarzt vor und Ausgabe der Sehhilfe nach dem 1.1.2004 - Leistungsstörungen zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse - kein Grund für
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Kostenübernahme der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) verordneten Sehhilfen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
SGB V § 33 Abs. 1 § 36 Abs. 2
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Verordnung einer Sehhilfe vor dem 1.1.2004 und der Ausgabe danach
Besprechungen u.ä.
- recht-schreiber.de (Kurzanmerkung)
Erfolgreiche ZVA-Musterklagen zum "Abrechnungsstichtag 2003/2004” - Offene Rechnung mit Krankenkassen
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2006 - L 16 KR 194/05
Krankenversicherung
Für die oben dargelegte Auffassung spricht das weitere, aus Sicht des Senates überzeugende Argument, auf das das Sozialgericht Hildesheim (Urteil vom 03.05.2005, Az.: S 20 KR 105/04, www.sozialgerichtsbarkeit.de) hingewiesen hat: Bis zum 31.12.2003 konnten die zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Augenärzte auf der Grundlage des § 33 SGB V a. F. Sehhilfen rechtswirksam verordnen und ihre Leistung gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung liquidieren. - SG Oldenburg, 23.11.2005 - S 61 KR 315/04 Eine Leistungsstörung, die grundsätzlich im Verantwortungsbereich des beklagten Krankenversicherungsträgers liegt, darf sich aber nicht einseitig zu Ungunsten des Versicherten auswirken (vgl. Urteil des SG Hildesheim vom 03.05.2005 - S 20 KR 105/04 -).
Da der Gesetzgeber aber von einer entsprechenden Regelung abgesehen hat, bestim-men sich die Ansprüche der Versicherten, die wie die Klägerin die Sehhilfen noch im Jahr 2003 rechtswirksam verordnet erhielten und diese Sehhilfen bei den Leistungserbringern verbindlich bestellt haben, nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht (ebenso Sozi-algericht Hildesheim, Urteil vom 03.05.2005 - S 20 KR 105/04 - Sozialgericht Aachen, Urteil vom 06.09.2005 - S 13 KR 27/04 -).